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§ 61a UOG 1993

Fassungen
20.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 99/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61a20.08.199731.12.2003 BGBl. I Nr. 99/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 a

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 99/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraphen 17, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins, 49, Absatz eins, 52, Absatz eins a und 2, 61 b Absatz 3 und 65 Absatz 6,) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.
  2. Absatz 2,Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
  3. Absatz 3,Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist Paragraph 49, Absatz 6, nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126698

Alte Dokumentnummer

N7199711057I