Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin
§ 61a.Paragraph 61 a,
(1)Absatz eins,Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraphen 17, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins, 49, Absatz eins, 52, Absatz eins a und 2, 61 b Absatz 3 und 65 Absatz 6,) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.
(2)Absatz 2,Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
(3)Absatz 3,Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist Paragraph 49, Absatz 6, nicht anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12126698
Alte Dokumentnummer
N7199711057I