Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61bParagraph 61 b
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ethikkommission
§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.Paragraph 61 b, (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:
zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,
mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,
einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,
einem Patientenvertreter,
einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,
einem Statistiker oder Biometriker,
weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.weiteren, nicht in Ziffer eins bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.
(4)Absatz 4,Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.
Dokumentnummer
NOR12126700
Alte Dokumentnummer
N7199711058I