Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrkrankenhaus
§ 69.Paragraph 69,
Abteilungen anderer als der in § 61 Abs. 2 genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden. Abteilungen anderer als der in Paragraph 61, Absatz 2, genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12125176
Alte Dokumentnummer
N7199331542J