Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gliederung
§ 6. (1) Die Gliederung jeder Universität hat so zu erfolgen, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.Paragraph 6, (1) Die Gliederung jeder Universität hat so zu erfolgen, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.
(2)Absatz 2,Jede Universität kann unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen der Universität sowie ihrer Größe in Fakultäten gegliedert werden. Die Gliederung in Fakultäten erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen.
(3)Absatz 3,Jede Universität ist durch die Satzung in Institute zu gliedern. Die Gliederung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums.
Dokumentnummer
NOR12125113
Alte Dokumentnummer
N7199331479J