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§ 6 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gliederung

Paragraph 6, (1) Die Gliederung jeder Universität hat so zu erfolgen, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

  1. Absatz 2,Jede Universität kann unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen der Universität sowie ihrer Größe in Fakultäten gegliedert werden. Die Gliederung in Fakultäten erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen.
  2. Absatz 3,Jede Universität ist durch die Satzung in Institute zu gliedern. Die Gliederung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125113

Alte Dokumentnummer

N7199331479J