Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Evangelisch-Theologische Fakultäten
§ 74.Paragraph 74,
Der § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, gilt mit der Maßgabe, daß dessen Der Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, gilt mit der Maßgabe, daß dessen
Abs. 2 auf die Universitätsangehörigen gemäß den §§ 21, 24, 26, 27, 29 und 30,Absatz 2, auf die Universitätsangehörigen gemäß den Paragraphen 21, 24, 26, 27, 29 und 30,
Abs. 3 auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten undAbsatz 3, auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten und
Abs. 4 auf alle UniversitätsprofessorenAbsatz 4, auf alle Universitätsprofessoren
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12125181
Alte Dokumentnummer
N7199331547J