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§ 8 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufsicht

Paragraph 8, (1) Die Universitätsorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der den Universitäten obliegenden Aufgaben.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt;
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
  3. Absatz 4,Die Universitätsorgane sind im Fall des Absatz 3, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist Paragraph 12, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
  5. Absatz 6,Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125115

Alte Dokumentnummer

N7199331481J