Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199431.08.1998 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 348/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (Paragraph 4,) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.
  2. Absatz 2,Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Absatz eins, in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125211

alte Dokumentnummer

N7199420414L