Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/1998Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (Paragraph 4,) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.
(2)Absatz 2,Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Absatz eins, in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Dokumentnummer
NOR12125211
alte Dokumentnummer
N7199420414L