Kurztitel
Studienordnung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 85 bis 95 Wochenstunden.Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 85 bis 95 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Medizinische Physik ......................... 3 - 6
2. Systematische Anatomie ...................... 11 - 15
3. Medizinische Biochemie ...................... 9 - 13
4. Histologie und Embryologie .................. 8 - 12
5. Topographische Anatomie ..................... 6 - 10
6. Tierzucht und Genetik ....................... 5 - 9
7. Physiologie ................................. 11 - 15
8. Wahlfächer .................................. 14 - 18
9. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung .. 10 - 12