Kurztitel
Studienordnung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 165 bis 175 Wochenstunden.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 165 bis 175 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Botanik .................................... 2 - 4
2. Ernährung .................................. 4 - 8
3. Parasitologie .............................. 3 - 7
4. Pharmakologie .............................. 5 - 9
5. Bakteriologie und Hygiene .................. 3 - 7
6. Virologie .................................. 3 - 7
7. Tierhaltung und Tierschutz ................. 2 - 4
8. Allgemeine Pathologie ...................... 4 - 8
9. Bildgebende Diagnostik ..................... 3 - 6
10. Chirurgie und Augenheilkunde ............... 10 - 14
11. Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie ... 8 - 12
12. Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre
für Kleintiere und Einhufer ................ 7 - 11
13. Geflügelkrankheiten ........................ 2 - 4
14. Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre
für Klauentiere ............................ 8 - 12
15. Orthopädie ................................. 3 - 6
16. Lebensmittelhygiene einschließlich Milch-
und Fleischhygiene ......................... 7 - 12
17. Spezielle Pathologie ....................... 7 - 11
18. Gerichtliche Veterinärmedizin .............. 1 - 2
19. Veterinärwesen ............................. 1 - 2
20. Wahlfächer ................................. 24 - 28
(3)Absatz 3,Über die im Rahmen des Abs. 2 festzulegenden Lehrveranstaltungen hinaus sind für die klinische Propädeutik und die klinischen Übungen im Studienplan jedenfalls 33 Wochenstunden vorzusehen.Über die im Rahmen des Absatz 2, festzulegenden Lehrveranstaltungen hinaus sind für die klinische Propädeutik und die klinischen Übungen im Studienplan jedenfalls 33 Wochenstunden vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Milchhygiene