Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Wahlfächer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung des Wahlfächerangebotes sind folgende Schwerpunkte zu bilden:
Landwirtschaftliche Nutztiere,
Biotechnologie der Tiere und
Lebensmittelhygiene und öffentliches Gesundheitswesen.
(3)Absatz 3,Die Studierenden haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden einem dieser Schwerpunkte zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125225
Alte Dokumentnummer
N7199421697L