Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 458/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199430.09.2003 BGBl. Nr. 458/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 458/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Praktikum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Teile des Praktikums, die nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien absolviert werden, ist ein Instruktor zu bestellen.
  2. Absatz 2,Während des Praktikums sind Übungen und praktische Betätigungen nach einem für jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Praktikumsprogramme haben die Art und die Anzahl der Übungen und praktischen Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen der Übungen und praktischen Betätigungen sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben im Praktikumsprogramm sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der Woche bewältigt werden können. Die täglichen Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten der Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt sein.
  5. Absatz 5,Die Praktikumsprogramme sind von den für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums zuständigen Universitätslehrern gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG 1975 gemeinsam, falls Teile des Praktikums außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem Instruktor zu erstellen.
  6. Absatz 6,Die nach dem Praktikumsprogamm Anmerkung, richtig: Praktikumsprogramm) vorgeschriebenen Übungen und praktischen Betätigungen sind in einem Protokollheft der Studierenden zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.
  7. Absatz 7,An Tierkliniken und Tierspitälern ist im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten auch öfter zulässig. Eine gesonderte Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt seitens des Bundes nicht.

Schlagworte

Nachtdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009922

Dokumentnummer

NOR12125226

Alte Dokumentnummer

N7199421698L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/458/P6/NOR12125226