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Anl. 1

Fassungen
ab 10.01.1994 — BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute10.01.1994 BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1994BGBl. Nr. 678/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT

663.0 U'ch.

Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu dem heute unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich folgendes festzuhalten:

Ziffer eins Die Zuständigkeit der Hochschulen der Vertragsstaaten für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Die Hochschulen üben ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens aus.

Ziffer 2 Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in den beiden Vertragsstaaten werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen verständigen.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

WIEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 196.11.03/12-V.I/93

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Erhalt der Note der Schweizerischen Botschaft Zl. 663.0 U'ch vom 10. November 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden und benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

An die

Schweizerische Botschaft

Wien

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009926

Dokumentnummer

NOR12125302

Alte Dokumentnummer

N7199423404L