Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 GN-StG. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 23, GN-StG. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2)Absatz 2,Werden anstelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG von der ordentlichen Hörerin oder vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften, der Geisteswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind.Werden anstelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GN-StG von der ordentlichen Hörerin oder vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften, der Geisteswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind.
Schlagworte
Grundwissenschaft, Sozialwissenschaft, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125303
Alte Dokumentnummer
N7199423759L