Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 3, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden
Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1
gewählte Sprache 4 - 8
2. grundlegende Einführung in eine weitere
afrikanische Sprache 4 - 8
3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zur
regionalen und thematischen Spezialisierung
in der Afrikanistik 4 - 8
4. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zu
speziellen Methoden und Theorien der
Afrikanistik 4 - 8
5. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus
Fächern mit besonderer Ausrichtung auf die
Diplomarbeit oder die angestrebte
Berufsausübung 4 - 8
6. Diplomandenseminar 2
7. Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1) 2 - 4
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.