Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 3, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden

Stundenrahmen:

                                                        Zahl der

                Name des Faches                         Wochenstunden

1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1

   gewählte Sprache                                     4 - 8

2. grundlegende Einführung in eine weitere

   afrikanische Sprache                                 4 - 8

3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

   ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zur

   regionalen und thematischen Spezialisierung

   in der Afrikanistik                                  4 - 8

4. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

   ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zu

   speziellen Methoden und Theorien der

   Afrikanistik                                         4 - 8

5. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des

   ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus

   Fächern mit besonderer Ausrichtung auf die

   Diplomarbeit oder die angestrebte

   Berufsausübung                                       4 - 8

6. Diplomandenseminar                                       2

7. Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1)                         2 - 4

  1. Absatz 4,Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125308

Alte Dokumentnummer

N7199423764L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P6/NOR12125308