Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, gewählte Sprache;
    2. Ziffer 2
      grundlegende Einführung in eine weitere afrikanische Sprache;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, gewählten Fächer;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, gewählten Fächer;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, gewählten Fächer.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      das Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Ziffer 2
      ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist. Sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung oder des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, kann auch ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung oder dieses Studienzweiges gewählt werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125311

Alte Dokumentnummer

N7199423767L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P9/NOR12125311