Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, gewählte Sprache;
grundlegende Einführung in eine weitere afrikanische Sprache;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, gewählten Fächer;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, gewählten Fächer;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 gewählten Fächer.die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, gewählten Fächer.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt:
das Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist. Sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung oder des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, kann auch ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung oder dieses Studienzweiges gewählt werden.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzulegen.Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125311
Alte Dokumentnummer
N7199423767L