Text
Entschließung
ÜBER DIE PREISPOLITIK FÜR ARIANE-STARTS
(ab 1. Juli 1988)
(angenommen am 28. Juni 1988)
Der Rat -
IN DER ERWÄGUNG, daß nach der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (ESA/C(80)8, rev. *1) eine Preispolitik für Startverträge, die ab 1. Juli 1983 geschlossen werden und nach dem 30. Juni 1986 auszuführende Starts vorsehen, festgelegt werden soll, die dem internationalen Wettbewerb Rechnung trägt;
GESTÜTZT auf die Ratsentschließung ESA/C/LXII/Res. 5 (Final), in der die Ariane-Preise für ab 1. Januar 1984 geschlossene Startverträge, die in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1989 auszuführende Starts vorsehen, festgelegt sind;
GESTÜTZT auf die am 15. Mai 1981 geschlossene Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace, insbesondere auf deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 14;
GESTÜTZT auf die am 17. Oktober 1986 geschlossene Zusatzvereinbarung Nr. 4 zur Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace, insbesondere auf deren Artikel 5;
IM HINBLICK auf den der Exekutive erteilten Auftrag (ESA/PB-ARIANE(82)33);
GESTÜTZT auf die Empfehlung des Ariane-Programmrats -
I. VEREINBART die nachstehenden Preise und zugehörigen Bedingungen für Startdienste für die Organisation bei Startverträgen, die ab 1. Juli 1988 geschlossen werden und sich auf Starts beziehen, die (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags) in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1994 vorgesehen sind, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß diese Preise unter Berücksichtigung der internationalen Konkurrenz als Grundlage für alle Nutzer gelten. römisch eins. VEREINBART die nachstehenden Preise und zugehörigen Bedingungen für Startdienste für die Organisation bei Startverträgen, die ab 1. Juli 1988 geschlossen werden und sich auf Starts beziehen, die (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags) in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1994 vorgesehen sind, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß diese Preise unter Berücksichtigung der internationalen Konkurrenz als Grundlage für alle Nutzer gelten.
Bei Mehrfachstarts in die Standard-Übergangsbahn zur geostationären Umlaufbahn (GTO) von Nutzlasten mit einer Masse zwischen 1 140 kg und 2 100 kg schwankt der Preis entsprechend der in die Übergangsbahn einzubringenden Einzelmasse linear zwischen 320 Mio F und 509,4 Mio F (46,18 Mio RE und 73,52 Mio RE) nach folgender Formel:
Preis in Mio F = 95 + 0,19733 x m tief cu (in kg) dh.
Preis in Mio RE = 13,711 + 0,02848 x m tief cu (in kg) Dabei ist m tief cu die Masse des Satelliten beim Start ohne Standardadapter.
Bei Mehrfachstarts in die Standard-GTO von Nutzlasten mit einer Masse zwischen 2 101 kg und 2 400 kg schwankt der Preis entsprechend der in die Übergangsbahn einzubringenden Einzelmasse linear zwischen 553,5 Mio F und 612,5 Mio F (79,88 Mio RE und 88,40 Mio RE) nach folgender Formel:
Preis in Mio F = 138,9 + 0,19733 x m tief cu (in kg) dh.
Preis in Mio RE = 20,047 + 0,02848 x m tief cu (in kg) Dabei ist m tief cu die Masse des Satelliten beim Start ohne Standardadapter.
iii) Bei Mehrfachstarts in die Standard-GTO von Nutzlasten mit einer Masse von weniger als 1 140 kg wird der Preis fallweise unter Berücksichtigung der Preisbedingungen für 1 140 kg festgesetzt, wobei nach Möglichkeit die in Absatz i) angegebene Formel anzuwenden ist.
Bei reservierten Einzelstarts und Starts in die GTO von Satelliten mit einer Masse von mehr als 2 400 kg (Satellit ohne Adapter) gelten folgende Pauschalsätze:
AR 40 : 580,6 Mio F = 83,796 Mio RE
AR 42 P : 612,5 Mio F = 88,400 Mio RE
AR 44 P : 642,9 Mio F = 92,787 Mio RE
AR 42 L : 655,9 Mio F = 94,664 Mio RE
AR 44 LP: 687,4 Mio F = 99,210 Mio RE
AR 44 L : 729,6 Mio F = 105,300 Mio RE
Bei reservierten Mehrfachstarts erhöhen sich diese
Pauschalsätze um die Kosten der von Arianespace für
Mehrfachstarts erbrachten Sonderleistungen (insbesondere
die Bereitstellung von SPELDA, SYLDA oder eines
zusätzlichen Adapters).
Die bei reservierten Starts geltenden Sätze geben dem Benutzer Anspruch auf die effektive Gesamtleistung der entsprechenden Trägerversion für die vorgesehene Umlaufbahn.
Diese Preise werden nach den in der Organisation geltenden Verfahren und unter Berücksichtigung der Verteilung der Arbeiten nach Währungen der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsbedingungen angepaßt. Die Organisation nimmt diese Anpassung vor und setzt Arianespace und den Ariane-Programmrat davon in Kenntnis.
Für die Starts gelten die in dem von Arianespace herausgegebenen Ariane-Nutzerhandbuch allgemein festgelegten technischen Bedingungen.
Insbesondere entspricht jede in die GTO zu befördernde Nutzlastmasse einem im Ariane-Nutzerhandbuch festgelegten Standardvolumen; für Nutzlasten, die von diesen Standard-Abmessungen abweichen, kann ein Aufschlag in Rechnung gestellt werden.
Die obengenannten Sätze decken den Startdienst einschließlich der unbedingt erforderlichen zugehörigen Leistungen ab. Die Standardleistungen sind in den den Startverträgen beigefügten Dokumenten „The standard items to be supplied and services to be performed by Arianespace” und „Documentation to be issued by Arianespace” festgelegt.
iii) Weitere zugehörige Leistungen, genannt „Tailored and Optional Services”, werden nach den Erfordernissen des Kunden erbracht und zu verbindlichen Festpreisen, die keiner Anpassung unterliegen, zusätzlich zu den Standardleistungen in Rechnung gestellt.
Es wird davon ausgegangen, daß die Startverträge 36 Monate vor dem Starttermin unterzeichnet werden. Die für vor oder nach diesem Zeitpunkt unterzeichneten Verträge geltenden Bedingungen werden fallweise ausgehandelt.
Die Zahlungen sind über den 36 Monate vor dem Start beginnenden Zeitraum wie folgt zu leisten:
Raten von je 7,5% für die ersten 4 Quartale,
Raten von je 10% für die folgenden 5 Quartale,
Raten von je 5% für die letzten 4 Quartale vor dem Start.
Die im Startvertrag festgelegte und zum Zahlungsplan gehörende Preisanpassungen die wirtschaftlichen Bedingungen wird nach der in diesem Vertrag vorgesehenen Formel vorgenommen. Wünscht Arianespace eine Verschiebung des Starts, wird der Zahlungsplan nach einer zu vereinbarenden Regelung angepaßt.
iii) Die im Fall einer von der Organisation gewünschten Startverschiebung zu übernehmenden Kosten werden in einer Sondervereinbarung geregelt.
Im Falle eines auf den Träger zurückzuführenden Fehlschlags des Starts hat die Organisation bei Zahlung einer „Startrisikogarantie” Anspruch auf den Start eines gleichartigen Ersatzsatelliten innerhalb einer in der Vereinbarung mit Arianespace vom 15. Mai 1981 vorgesehenen Frist.
II. FORDERT den Generaldirektor AUF, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Sitzung der Vertreter der Regierungen einzuberufen, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Erklärung sind, um ihre Gültigkeitsdauer über 1989 hinaus zu verlängern, und FORDERT ihn ebenfalls AUF, die notwendigen Schritte zur Erneuerung der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace zu unternehmen; IST DER AUFFASSUNG, daß die Annahme dieser Entschließung in keiner Weise den Inhalt oder den Ausgang der kommenden Verhandlungen über die Verlängerung der genannten Rechtstexte präjudiziert, und VEREINBART, diese Entschließung ggf. zu überprüfen, falls in den besagten Verhandlungen wesentliche neue Faktoren auftreten.römisch zwei. FORDERT den Generaldirektor AUF, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Sitzung der Vertreter der Regierungen einzuberufen, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Erklärung sind, um ihre Gültigkeitsdauer über 1989 hinaus zu verlängern, und FORDERT ihn ebenfalls AUF, die notwendigen Schritte zur Erneuerung der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace zu unternehmen; IST DER AUFFASSUNG, daß die Annahme dieser Entschließung in keiner Weise den Inhalt oder den Ausgang der kommenden Verhandlungen über die Verlängerung der genannten Rechtstexte präjudiziert, und VEREINBART, diese Entschließung ggf. zu überprüfen, falls in den besagten Verhandlungen wesentliche neue Faktoren auftreten.
III. KOMMT ÜBEREIN, die Bestimmungen über das Entgelt für die Benutzung des CSG, die in Abschnitt I.e der in der Präambel genannten Entschließung ESA/C/LXII/Res. 5 (Final) vorgesehen sind, durch folgende Regelung zu ersetzen:römisch drei. KOMMT ÜBEREIN, die Bestimmungen über das Entgelt für die Benutzung des CSG, die in Abschnitt römisch eins.e der in der Präambel genannten Entschließung ESA/C/LXII/Res. 5 (Final) vorgesehen sind, durch folgende Regelung zu ersetzen:
Ab 1. Januar 1989 zahlt Arianespace jedes Kalenderjahr ein Entgelt, das sich wie folgt zusammensetzt:
ein jährlicher Festbetrag von 25 Mio F (WB 1987), dh. 3,6082 Mio RE (WB 1987), und
ein nach der Zahl der im Bezugsjahr tatsächlich durchgeführten Starts berechneter zusätzlicher Betrag in Höhe von:
0 % bei weniger als 4 Starts pro Jahr
0,5 % des Umsatzes bei 4 Starts pro Jahr
1,25% des Umsatzes bei 5 Starts pro Jahr
1,5 % des Umsatzes bei 6 Starts pro Jahr
1,75% des Umsatzes bei 7 Starts pro Jahr
2,25% des Umsatzes bei 8 Starts pro Jahr
2,5 % des Umsatzes bei 9 Starts pro Jahr
IV. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, bei ihren eigenen Programmen die in Abschnitt I genannten Preise anzuwenden;römisch vier. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, bei ihren eigenen Programmen die in Abschnitt römisch eins genannten Preise anzuwenden;
V. FORDERT den Generaldirektor AUF, Arianespace diese Entschließung zu übermitteln, die eine weitere Anlage zur Zusatzvereinbarung Nr. 4 zur Vereinbarung vom 15. Mai 1981 bilden soll, und jedem Mitgliedstaat die Annahme durch Arianespace zu notifizieren;römisch fünf. FORDERT den Generaldirektor AUF, Arianespace diese Entschließung zu übermitteln, die eine weitere Anlage zur Zusatzvereinbarung Nr. 4 zur Vereinbarung vom 15. Mai 1981 bilden soll, und jedem Mitgliedstaat die Annahme durch Arianespace zu notifizieren;
VI. FORDERT jeden Mitgliedstaat, der Vertragspartei der in der Präambel genannten Erklärung ist, AUF, dem Generaldirektor schriftlich die Annahme dieser Entschließung als weitere Anlage zu der genannten Erklärung zu notifizieren.römisch sechs. FORDERT jeden Mitgliedstaat, der Vertragspartei der in der Präambel genannten Erklärung ist, AUF, dem Generaldirektor schriftlich die Annahme dieser Entschließung als weitere Anlage zu der genannten Erklärung zu notifizieren.
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*1) Alle Beträge zum Preisstand von Mitte 1987 und zu den 1988 geltenden Umrechnungskursen.