Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und „Akademisch geprüfte Toxikologin“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und an Absolventinnen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Toxikologin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125366
Alte Dokumentnummer
N7199434171J