Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Graz hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und an Absolventinnen dieses Hochschullehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125368
Alte Dokumentnummer
N7199434174J