Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kollegium
§ 14. (1) Dem Kollegium gehören an:Paragraph 14, (1) Dem Kollegium gehören an:
die Abteilungsleiter sowie nach Maßgabe der Satzung weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;die Abteilungsleiter sowie nach Maßgabe der Satzung weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi im Sinne des Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;
Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi im Sinne des Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;
Vertreter der Studierenden;
zwei Vertreter des administrativen und technischen Personals.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen hat je die Hälfte der Zahl der in Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu betragen.Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen hat je die Hälfte der Zahl der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zu betragen.
(3)Absatz 3,Das Kollegium wählt aus dem Kreis der im Kollegium vertretenen Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.Das Kollegium wählt aus dem Kreis der im Kollegium vertretenen Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
Dokumentnummer
NOR12125383
Alte Dokumentnummer
N7199435088J