Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Aufsicht
§ 28. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu informieren. Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Paragraph 28, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu informieren. Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
von einem unzuständigen Organ herrührt;
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.
Dokumentnummer
NOR12125397
Alte Dokumentnummer
N7199435102J