Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
09.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2809.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Aufsicht

Paragraph 28, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu informieren. Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt;
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
    3. Ziffer 3
      in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125397

Alte Dokumentnummer

N7199435102J