Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 309.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Studien

Paragraph 3, (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß Paragraphen 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

  1. Absatz 2,Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des Paragraph 26, des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.
  2. Absatz 3,Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
  3. Absatz 4,Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 5,Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß Paragraph 24, des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (Paragraph 29,) vorzulegen.
  5. Absatz 6,Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127612

Alte Dokumentnummer

N7199812836U