Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studien
§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.Paragraph 3, (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß Paragraphen 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des Paragraph 26, des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.
(3)Absatz 3,Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(4)Absatz 4,Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(5)Absatz 5,Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß Paragraph 24, des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (Paragraph 29,) vorzulegen.
(6)Absatz 6,Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.
Dokumentnummer
NOR12127612
Alte Dokumentnummer
N7199812836U