Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Verfahrensvorschriften
§ 6. (1) Im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden, soweit das AHStG hievon keine Ausnahme vorsieht.Paragraph 6, (1) Im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden, soweit das AHStG hievon keine Ausnahme vorsieht.
(2)Absatz 2,Die Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Kommt ein Organ einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, so hat das jeweils übergeordnete Organ nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die zu erfüllende Aufgabe durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan. Übergeordnetes Organ im Sinne dieser Bestimmung ist für die Abteilungsversammlung das Kollegium, für den Abteilungsleiter der Vorsitzende des Kollegiums und für den Vorsitzenden des Kollegiums das Präsidium.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12125375
Alte Dokumentnummer
N7199435080J