Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 709.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Organe

Paragraph 7, (1) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind:

  1. Ziffer eins
    das Kuratorium;
  2. Ziffer 2
    das Anmerkung, richtig: der) Präsident;
  3. Ziffer 3
    das Kollegium;
  4. Ziffer 4
    der Vorsitzende des Kollegiums;
  5. Ziffer 5
    die Abteilungsversammlungen;
  6. Ziffer 6
    die Abteilungsleiter.
  1. Absatz 2,Die Mitglieder der in den in Absatz eins, Ziffer 3 und 5 genannten Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.
  2. Absatz 3,Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
  3. Absatz 4,Personen, die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.
  4. Absatz 5,Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
  5. Absatz 6,Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.
  6. Absatz 7,Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.
  7. Absatz 8,Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
  8. Absatz 9,Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen.
  9. Absatz 10,Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
  10. Absatz 11,Das Kollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127614

Alte Dokumentnummer

N7199812838U