Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kuratorium

Paragraph 9, (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Niederösterreichischen Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz;
  3. Ziffer 3
    drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen jener Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die zur Bedeckung des Aufwandes nachhaltig und in einem wesentlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 25, beitragen, und
  4. Ziffer 4
    drei Mitglieder ohne Vorschläge.
  1. Absatz 2,Sofern es keine ausreichende Zahl von Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, erfüllen, gibt, erhöht sich die Zahl der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu bestellenden Mitglieder entsprechend.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125378

Alte Dokumentnummer

N7199435083J