Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kuratorium
§ 9. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt:Paragraph 9, (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt:
drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Niederösterreichischen Landesregierung;
drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz;
drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen jener Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die zur Bedeckung des Aufwandes nachhaltig und in einem wesentlichen Ausmaß im Sinne des § 25 beitragen, unddrei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen jener Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die zur Bedeckung des Aufwandes nachhaltig und in einem wesentlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 25, beitragen, und
drei Mitglieder ohne Vorschläge.
(2)Absatz 2,Sofern es keine ausreichende Zahl von Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 erfüllen, gibt, erhöht sich die Zahl der gemäß Abs. 1 Z 4 zu bestellenden Mitglieder entsprechend.Sofern es keine ausreichende Zahl von Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, erfüllen, gibt, erhöht sich die Zahl der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu bestellenden Mitglieder entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12125378
Alte Dokumentnummer
N7199435083J