Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 17.03.1994 — BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute17.03.1994 BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

17.03.1994BGBl. Nr. 283/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/08 Rechtswissenschaft

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG UND BEITRITT

Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung offen. Es kann auch anstelle eines Staates von einer öffentlichen staatlichen Entwicklungsorganisation unterzeichnet werden, die von diesem Staat namhaft gemacht wurde, um in seinem Namen zu handeln. Es bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juni 1987 zur Unterzeichnung offen, außer diese Zeit wird vor ihrem Ablauf durch den Depositär verlängert. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch eine gemäß dieser Klausel hiezu berechtigte Partei zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Genehmigung durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

Ziffer 2 Die Regierung Italiens ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Ziffer 3 Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erfolgt durch die Unterzeichner in Übereinstimmung mit ihren eigenen Gesetzen, Vorschriften und Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009942

Dokumentnummer

NOR12125413

Alte Dokumentnummer

N7199435143J