Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.03.1994 — BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.03.1994 BGBl. Nr. 283/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.03.1994BGBl. Nr. 283/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/08 Rechtswissenschaft

Text

ARTIKEL römisch fünf

FINANZEN

Ziffer eins Das Institut bezieht seine Finanzressourcen aus Mitteln wie freiwilligen Beiträgen und Schenkungen, Kurs- und Seminargebühren, Einkünften aus speziellen Ausbildungsprogrammen oder Tätigkeiten der technischen Hilfeleistung, Einkünften aus Veröffentlichungen oder sonstigen Dienstleistungen, Zinserträgen aus Trusts, Schenkungen oder Bankkonten.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dem Institut irgendeine finanzielle Unterstützung über ihre freiwilligen Beiträge hinaus zu leisten. Außerdem sind sie weder einzeln noch alle gemeinsam für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen des Instituts haftbar.

Ziffer 3 Das Institut trifft Vorkehrungen, die den Anforderungen der Regierung des Landes entsprechen, in dem es seinen Sitz hat, um sicherzustellen, daß es seinen Verbindlichkeiten nachzukommen imstande ist.

Schlagworte

Kursgebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009942

Dokumentnummer

NOR12125405

Alte Dokumentnummer

N7199435135J