Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. II Nr. 190/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 190/2014
§ 601.09.200731.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 218/2007
§ 601.09.200131.08.2007 § → § BGBl. II Nr. 301/2001
§ 601.09.199431.08.2001 BGBl. Nr. 428/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. II Nr. 190/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gilt als jährliches Einkommen der gemäß Paragraph 12, Absatz 9 und 10 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
  3. Absatz 3,Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
  4. Absatz 4,Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß Paragraph 12, Absatz 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40164229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P6/NOR40164229