Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1419.08.199831.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 1401.09.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

6. Abschnitt

Besondere sprachbildende Angebote

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungarisch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundschule.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Absatz eins, sind an Mittelschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212131