Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut
(NR: GP XVIII RV 1228 AB 1266 S. 133. BR: AB 4651 S. 575.)
StF: BGBl. Nr. 741/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 wurden am 10. Feburar (Anm.: richtig: Februar) bzw. 19. Juli 1994 abgegeben; das Kooperationsabkommen tritt gemäß seinem Art. 11 mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, wurden am 10. Feburar Anmerkung, richtig: Februar) bzw. 19. Juli 1994 abgegeben; das Kooperationsabkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, nachstehend als „Österreich'' bezeichnet,
und
das Europäische Hochschulinstitut, nachstehend als „Institut'' bezeichnet,
in dem Wunsch, die Vertiefung der Kenntnisse in Bereichen zu fördern, die von besonderem Interesse für die Entwicklung Europas, vor allem für seine Kultur, sein Recht, seine Wirtschaft und seine Institutionen sind,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zu unterstützen und gemeinsame Forschungsbestrebungen anzuregen,
im Hinblick auf die Befugnis des Europäischen Hochschulinstituts, nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Gründung dieses Instituts Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen:
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.