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Art. 12

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.10.199430.09.1998 BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kooperationsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,

Typ

Vertrag – Eu. Hochschulinstitut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 741/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres außer Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde.
  2. Absatz 2,Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Bewerber zum Institut aus. Graduierte Akademiker, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für das Doktoratsstudium zugelassen sind, behalten nach Maßgabe der Bestimmungen über den Aufstieg ins zweite und dritte Jahr das Recht, ihr Doktoratsstudium am Institut abzuschließen; auf sie finden Artikel 7 und 8 weiterhin Anwendung.

Geschehen zu Florenz am 5. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Gesetzesnummer

10009949

Dokumentnummer

NOR12125596

Alte Dokumentnummer

N7199440678J