Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kooperationsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres außer Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde.
(2)Absatz 2,Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Bewerber zum Institut aus. Graduierte Akademiker, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für das Doktoratsstudium zugelassen sind, behalten nach Maßgabe der Bestimmungen über den Aufstieg ins zweite und dritte Jahr das Recht, ihr Doktoratsstudium am Institut abzuschließen; auf sie finden Artikel 7 und 8 weiterhin Anwendung.
Geschehen zu Florenz am 5. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Dokumentnummer
NOR12125596
Alte Dokumentnummer
N7199440678J