Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kooperationsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Zu diesem Zweck nimmt das Institut vom Hochschüler 1992/93 an jeweils höchstens fünf graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft auf, die hier entweder ein Doktoratsstudium oder ein einjähriges Nachdiplomstudium zu absolvieren beabsichtigen. Ein Hochschüler dauert vom 1. September bis zum 31. August des nachfolgenden Jahres.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der in den einzelnen Jahren zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft richtet sich nach der in Absatz 1 festgelegten Zahl (unbeschadet des Artikels 9) und den Qualifikationen der österreichischen Bewerber für das jeweilige Jahr.
(3)Absatz 3,Graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft, die für weniger als ein Jahr zum Institut zugelassen werden, insbesondere im Rahmen von ERASMUS-Projekten, werden auf die in Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl nicht angerechnet.
Dokumentnummer
NOR12125586
Alte Dokumentnummer
N7199440668J