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Art. 2

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.199430.09.1998 BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kooperationsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,

Typ

Vertrag – Eu. Hochschulinstitut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 741/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Zu diesem Zweck nimmt das Institut vom Hochschüler 1992/93 an jeweils höchstens fünf graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft auf, die hier entweder ein Doktoratsstudium oder ein einjähriges Nachdiplomstudium zu absolvieren beabsichtigen. Ein Hochschüler dauert vom 1. September bis zum 31. August des nachfolgenden Jahres.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der in den einzelnen Jahren zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft richtet sich nach der in Absatz 1 festgelegten Zahl (unbeschadet des Artikels 9) und den Qualifikationen der österreichischen Bewerber für das jeweilige Jahr.
  3. Absatz 3,Graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft, die für weniger als ein Jahr zum Institut zugelassen werden, insbesondere im Rahmen von ERASMUS-Projekten, werden auf die in Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl nicht angerechnet.

Gesetzesnummer

10009949

Dokumentnummer

NOR12125586

Alte Dokumentnummer

N7199440668J