Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kooperationsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vorauswahl der österreichischen Bewerber erfolgt im Wege der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen österreichischen Stellen und dem Institut In einer vom Institut nach Pflege des Einvernehmens mit Österreich festgelegten Form. Die auf diese Weise vorausgewählten Bewerber werden zu einem Vorstellungsgespräch mit den Mitgliedern des Lehrkörpers im Hinblick auf ihre endgültige Auswahl an das Institut eingeladen.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Bewerber wird nach Maßgabe der Institutsvorschriften durchgeführt und kann eine Prüfung einschließen. Für die Zulassung der Bewerber nach der endgültigen Auswahl ist allein der Zulassungsausschuß des Instituts zuständig.
Dokumentnummer
NOR12125589
Alte Dokumentnummer
N7199440671J