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Art. 5

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.10.199430.09.1998 BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kooperationsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,

Typ

Vertrag – Eu. Hochschulinstitut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 741/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vorauswahl der österreichischen Bewerber erfolgt im Wege der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen österreichischen Stellen und dem Institut In einer vom Institut nach Pflege des Einvernehmens mit Österreich festgelegten Form. Die auf diese Weise vorausgewählten Bewerber werden zu einem Vorstellungsgespräch mit den Mitgliedern des Lehrkörpers im Hinblick auf ihre endgültige Auswahl an das Institut eingeladen.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Bewerber wird nach Maßgabe der Institutsvorschriften durchgeführt und kann eine Prüfung einschließen. Für die Zulassung der Bewerber nach der endgültigen Auswahl ist allein der Zulassungsausschuß des Instituts zuständig.

Gesetzesnummer

10009949

Dokumentnummer

NOR12125589

Alte Dokumentnummer

N7199440671J