Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kooperationsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Österreich verpflichtet sich, für die nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker die Zahlung der jährlichen Studiengebühren zu übernehmen, die von Studenten aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, entrichtet werden müssen. Österreich zahlt zu diesem Zweck pro graduierten teilnehmenden Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft jährlich einen Einheitsbetrag von 15 Millionen (fünfzehn Millionen) Lire an das Institut.
(2)Absatz 2,Das Europäische Hochschulinstitut kann nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien die Höhe des in Absatz 1 genannten Einheitsbetrags nach Maßgabe der allgemeinen Preisentwicklung in Italien neu festsetzen. Die erste Revision darf erst nach drei Jahren ab Anwendung dieses Abkommens, dh. frühestens für das Hochschuljahr 1995/96, vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12125592
Alte Dokumentnummer
N7199440674J