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Art. 8

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.199430.09.1998 BGBl. Nr. 741/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kooperationsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,

Typ

Vertrag – Eu. Hochschulinstitut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 741/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Österreich verpflichtet sich, für die nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker die Zahlung der jährlichen Studiengebühren zu übernehmen, die von Studenten aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, entrichtet werden müssen. Österreich zahlt zu diesem Zweck pro graduierten teilnehmenden Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft jährlich einen Einheitsbetrag von 15 Millionen (fünfzehn Millionen) Lire an das Institut.
  2. Absatz 2,Das Europäische Hochschulinstitut kann nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien die Höhe des in Absatz 1 genannten Einheitsbetrags nach Maßgabe der allgemeinen Preisentwicklung in Italien neu festsetzen. Die erste Revision darf erst nach drei Jahren ab Anwendung dieses Abkommens, dh. frühestens für das Hochschuljahr 1995/96, vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

10009949

Dokumentnummer

NOR12125592

Alte Dokumentnummer

N7199440674J