Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kooperationsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
Typ
Vertrag – Eu. Hochschulinstitut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Österreich teilt dem Institut möglichst im März oder April jedes Jahres anläßlich der Vorauswahl die voraussichtliche Anzahl von österreichischen graduierten Akademikern mit, für die im nächsten Hochschuljahr öffentliche oder private Mittel zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Desgleichen informiert das Institut Österreich über eine allfällige Möglichkeit der Überschreitung der in Artikel 2 festgesetzten Höchstzahl; Österreich seinerseits teilt mit, ob es bereit ist, mit öffentlichen oder privaten Mitteln die finanziellen Auswirkungen einer solchen Kontingentsüberschreitung zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12125593
Alte Dokumentnummer
N7199440675J