Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschule – „Schule der Islamischen Republik Iran“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 796/1994Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.Verliert gemäß Paragraph 28, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Text
Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schule der Islamischen Republik Iran“ wird für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12125646
Alte Dokumentnummer
N7199441524J