Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 803/1994Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Schlußbestimmungen
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2)Absatz 2,Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
NOR12125662
Alte Dokumentnummer
N7199441587J