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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 803/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 803/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 803/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 18

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125664

Alte Dokumentnummer

N7199441589J