Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 803/1994Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung
(1)Absatz eins,Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muß der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
NOR12125654
Alte Dokumentnummer
N7199441579J