Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 899/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.199431.07.1997 BGBl. Nr. 899/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 899 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 899/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009959

Dokumentnummer

NOR12125702

Alte Dokumentnummer

N7199442223J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/899/P3/NOR12125702