Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Zentralbibliothek für Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 900/1994Bundesgesetzblatt Nr. 900 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In Wien wird eine Zentralbibliothek für Medizin errichtet.
(2)Absatz 2,Der Zentralbibliothek für Medizin in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Medizin und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der medizinischen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck zu berücksichtigen.Der Zentralbibliothek für Medizin in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des Paragraph 115, Absatz 3, UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Medizin und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der medizinischen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR12125705
Alte Dokumentnummer
N7199442227J