Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 901/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199531.01.1997 BGBl. Nr. 901/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufgaben des Österreich. Bundesinstituts für den wissenschaftl. Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 901/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

72/15 Forschung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997,).

Text

Paragraph 2, (1) Die Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen, die Wahrnehmung von zentralen Aufgaben, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3,Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer einschlägiger Einrichtungen zu achten. Verbindliche Absprachen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009

Gesetzesnummer

10009961

Dokumentnummer

NOR12125709

Alte Dokumentnummer

N7199442232J