Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufgaben des Österreich. Bundesinstituts für den wissenschaftl. Film
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 901/1994Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997,).
Text
§ 2. (1) Die Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen, die Wahrnehmung von zentralen Aufgaben, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Paragraph 2, (1) Die Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen, die Wahrnehmung von zentralen Aufgaben, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Die im § 1 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Die im Paragraph eins, genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer einschlägiger Einrichtungen zu achten. Verbindliche Absprachen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12125709
Alte Dokumentnummer
N7199442232J