Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 916/1994Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12125713
alte Dokumentnummer
N7199442250J