Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Annex römisch eins

Aktivitätsbereich 1: Aufbau und Betrieb eines zentraleuropäischen Hochschulnetzwerkes

Die Vertragsparteien errichten und fördern ein zentraleuropäisches Hochschulnetzwerk, das wiederum aus verschiedenen Einzelnetzwerken besteht. Der Zweck dieses Netzwerkes ist die Anregung der akademischen Mobilität, insbesondere der Studentenmobilität in Zentraleuropa und die Förderung der zentraleuropäischen Zusammenarbeit in kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht.

  1. Absatz eins,Ein Netzwerk besteht aus mindestens drei Hochschulen, von denen zwei aus verschiedenen Vertragsparteien stammen müssen, obwohl in der Anfangsphase von CEEPUS für die Dauer eines Jahres auch Netzwerke zugelassen werden die nur aus zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen. Vorrang haben jedoch Netzwerke, die aus mehr als zwei Vertragsparteien bestehen.
  2. Absatz 2,Jede Hochschule, die sich an einem CEEPUS-Netzwerk beteiligen möchte, muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      An einer Hochschule und/oder Einrichtung geleistete Studien- oder Praktikumsaufenthalte müssen auch von den Partnereinrichtungen vollständig anerkannt werden.
    2. Litera b
      Die Partner unternehmen Anstrengungen zur Entwicklung gemeinsamer Studienpläne und zur Entwicklung eines Systems zur Erleichterung der wechselseitigen Anerkennung von Studienaufenthalten einschließlich von Postgradualen Studien.
    3. Litera c
      Zur Erleichterung der studentischen Mobilität sollen CEEPUS-Kurse und/oder Vorlesungen sowie Lehrveranstaltungen auch auf Englisch bzw. auf Deutsch oder Französisch abgehalten werden.
    4. Litera d
      Im Rahmen von CEEPUS ist jede/jeder Studierende von jeglichen Einschreibe- und/oder Studiengebühren befreit.
    5. Litera e
      CEEPUS deckt keine Verwaltungs- und Organisationskosten.

Aktivitätsbereich 2: Intensivkurse

Die Vertragsparteien kommen überein, Intensivkurse unter der Voraussetzung zu fördern, daß

  1. Ziffer eins
    diese Kurse so angelegt sind, daß sie Teilnehmende aus möglichst vielen Vertragsparteien, einschließlich des Gastlandes, anziehen. Als Teilnehmer gelten Studierende oder Vortragende.
  2. Ziffer 2
    es sich bei diesen Kursen entweder
    1. Litera a
      um Summerschools zu einem bestimmten Thema
    2. Litera b
      um Intensivtraining für Nachwuchslehrkräfte im Ausmaß von mindestens zwei Wochen handelt.
Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind explizit ausgenommen.

Aktivitätsbereich 3: Sprachkurse

Die Vertragsparteien kommen überein, Sprachkurse unter der Voraussetzung zu fördern, daß es sich um „Duale Kurse'' handelt, dh. Kurse für Teilnehmende aus zwei Vertragsparteien, wobei jeweils eine Gruppe die Sprache der anderen studiert. Jeder Kurs kann durch Freizeitaktivitäten zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses ergänzt werden. Diese Aktivitäten werden aber nicht durch CEEPUS finanziert.

Aktivitätsbereich 4: Studentenexkursionen

Die Vertragsparteien kommen überein, Studentenexkursionen unter der Voraussetzung zu fördern, daß diese Exkursionen

  1. Ziffer eins
    einem wissenschaftlichen Zweck und/oder der praktischen Berufsausbildung dienen und eine spezifische Einrichtung der Infrastruktur des Gastlandes eingebunden wird; oder
  2. Ziffer 2
    einem wissenschaftlichen Zweck und/oder der praktischen Berufsausbildung dienen und gemeinsam organisiert werden.

Aktivitätsbereich 5: Individualstipendien

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Individualstipendien an Studierende zu vergeben, die sich an den unter Aktivitätsbereich 1 bis 4 beschriebenen CEEPUS-Aktivitäten beteiligen. CEEPUS-Stipendien können auch für Forschungsarbeiten im Rahmen einer Dissertation vergeben werden. Vorrang haben Studierende, für die ein Studienaufenthalt im Ausland eine Aufwertung ihres Studiums bedeutet.
  2. Absatz 2,Stipendien werden auch an Vortragende, Gastprofessoren und Hochschullehrer vergeben, vorausgesetzt, daß sie zur zwischenstaatlichen Hochschulkooperation und/oder geeigneten Ausbildungsmaßnahmen beitragen.
  3. Absatz 3,Stipendien werden auch für Studierende und Absolventen zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung des Gastlandes vergeben, vorausgesetzt, ein definitiver und strukturierter Vorschlag wird vorgelegt.
  4. Absatz 4,Stipendien werden für höchstens 12 Monate vergeben.
  5. Absatz 5,CEEPUS-Stipendien können auch an Studierende vergeben werden, für die spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums und/oder des Berufspraktikums außerhalb eines CEEPUS-Netzwerks getroffen wurden (Einzelbewerber).
  6. Absatz 6,CEEPUS Stipendien sind „Vollstipendien'', dh. so ausgelegt, daß sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren falls im Gastland üblich, Unterkunft und Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS-Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepaßt und inflationsgeschützt sein.
  7. Absatz 7,Da es keinen Geldtransfer gibt, werden CEEPUS-Stipendien vom Gastland getragen, ausgenommen Reisekostenzuschüsse, die gegebenenfalls vom Heimatland getragen werden.
  8. Absatz 8,Die CEEPUS-Währungseinheit ist als „ein Stipendienmonat'' festgelegt. Alle Vertragsparteien nennen ihre Quotenvorschläge für das kommende Jahr in Jahresabständen. Der Mindestquotenvorschlag beträgt 100 Stipendienmonate.

Schlagworte

Studienaufenthalt, Einschreibegebühr, Verwaltungskosten

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125868

Alte Dokumentnummer

N7199546504J