Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Aus- und Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt. Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Aus- und Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS sind in Annex römisch eins niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Dokumentnummer
NOR12125857
Alte Dokumentnummer
N7199546493J