Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, oder zwischen irgendeiner Vertragspartei und dem CEEPUS-Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder seines Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muß auf Wunsch einer der Streitparteien, der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter; die ersten beiden Schiedsrichter bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt eine eigene Verfahrensordnung fest.
(4)Absatz 4,Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.
Dokumentnummer
NOR12125866
Alte Dokumentnummer
N7199546502J